B. Schutz der Zivilbevölkerung

6. Wie müssen Journalisten geschützt werden?

Wenn Journalisten im Kriegsgebiet gefährliche berufliche Aufträge ausführen, gelten sie ebenfalls als Zivilpersonen (Art. 79 I ZP I). Demnach sind sie geschützt, sofern sie nichts unternehmen, was ihren Status als Zivilperson beeinträchtigen könnte (Art. 79 II ZP I). Damit sie sich in Kriegszonen als Journalisten ausweisen können, kann ihnen ein entsprechender Ausweis von der Regierung des Staates, dem sie angehören, ausgestellt werden (Art. 79 III ZP I).

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Grundsätze des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes

Die 1965 auf der XX. Internationalen Rotkreuz-Konferenz beschlossenen Grundsätze stellen die Werte der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung dar. Erfahren Sie mehr!

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